Artikel 4
Markenformen
Als Unionsmarken können jegliche Zeichen, insbesondere Wörter, zum Beispiel Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge verwendet werden. Voraussetzung jedoch ist, dass durch die Marke die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden können. Außerdem ist erforderlich, dass die Marke in dem Register in einer Weise dargestellt werden kann, dass der Schutz durch die Marke klar und eindeutig bestimmt werden kann.
Verordnung
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